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Statement der Europäischen Blindenunion

EBU plädiert für inklusive und barrierefreie Maßnahmen

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Die Europäische Blindenunion (EBU) ruft in diesen Zeiten der Unsicherheit Regierungen und Autoritäten in ganz Europa dazu auf, notwenige Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 möglichst barrierefrei und inklusiv zu halten. So müssen auch die Bedürfnisse und Rechte von blinden Menschen und Menschen mit Sehbehinderungen in allen gesetzten Schritten mitbedacht werden, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen inklusiv ausfallen.

Die gründlichste Vorgehensweise ist es, die Partizipation repräsentativer Organisationen blinder und sehbehinderter Menschen sicherzustellen, wenn neue Richtlinien und Gesetze beschlossen werden.

Die EBU erinnert daran, dass auch in Krisenzeiten alle Rechte von Menschen mit Behinderungen (so auch blinder und sehbehinderter Menschen) so wie sie in der UN Behindertenrechtskonvention festgehalten sind, berücksichtigt und befolgt werden müssen.

Der Fokus muss besonders auf folgenden Punkten liegen:

  • Artikel 7: Unterzeichner-Staaten müssen Informationen in unterschiedlichen barrierefrei zugänglichen Formaten veröffentlichen. Darunter fallen Informationen in Braille, in Großdruck oder etwa Nur-Text. Dies ermöglicht blinden und sehbehinderten Menschen auf relevante Informationen zuzugreifen.    
  • Artikel 10: Dieser Artikel bekräftigt das angeborene Recht auf Leben. Unterzeichner-Staaten sind aufgefordert, dieses Leben auf Basis der Chancengleichheit und Gleichberechtigung so lebenswert wie möglich zu machen. 
  • Artikel 11: Vertragsstaaten müssen in Abstimmung mit internationalem Recht (so auch international Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht) alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um in Krisen- und Gefahrsituationen den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Dies gilt für bewaffnete Konflikte ebenso wie humanitäre Notfälle und Naturkatastrophen. Die EBU verweist darauf, dass dieser Artikel in der derzeitigen Situation der Corona-Krise angewendet werden muss.
  • Artikel 25: Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf das höchstmögliche Maß an Gesundheit haben und hier nicht aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert werden dürfen. Um dieses Recht umsetzen zu können, kann die Adaption von Maßnahmen notwendig sein, die blinden und sehbehinderten Menschen präferenzbegünstigte Behandlungen ermöglichen.

 

Die EBU wird die Situation von blinden und sehbehinderten Personen in den Mitgliedsstaaten während der Zeit der Krise beobachten. Außerdem heißt die EBU das Statement der World Blind Union gut, das unter folgendem Link eingesehen werden kann: http://www.worldblindunion.org/English/news/Pages/WBU-calls-for-accessible-and-inclusive-services-on-Corona-Virus.aspx

 

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