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BSVÖ: Countdown zu mehr Barrierefreiheit.

  • barrierefreiheitsgesetz © BSVÖ

Der 28. Juni 2025 markiert einen bedeutsamen Fortschritt am Weg zu einer inklusiveren Gesellschaft. Dann nämlich tritt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Werden damit alle Barrieren fallen? Nein, aber es sind Verbesserungen zu erwarten …

Ab dem 28.6.2025 gelten für Anbieter von digitalen Produkten und Services gewisse Standards der Barrierefreiheit verpflichtend. So unterliegen nun neben Reiseportalen mit Buchungstools auch Webshops, Bankdienstleistungen oder etwa Webseiten, die audiovisuelle Mediendienste anbieten, den Standards der Barrierefreiheit.

Die Bedienung und Wahrnehmung des Angebots muss nun immer über mindestens zwei Sinne möglich sein. Aber auch eine erhöhte Informationspflicht und verbesserte Darstellungsoptionen sollen den Zugang verbessern.

Produkte (zitiert nach: https://www.wko.at/ce-kennzeichnung-normen/informationen-zum-barrierefreiheitsgesetz)  

In § 2 BaFG werden taxativ all diejenigen Produkte und Dienstleistungen aufgezählt, die in den Anwendungsbereich fallen.

Produkte, für die u. a. Barrierefreiheit verlangt wird:

  • Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucherinnen und Verbraucher inkl. Betriebssysteme (z. B. Computer)

  • Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-in-Automaten

  • Verbraucherendgeräte, die für elektronische Kommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone)

  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher)

  • E-Book-Lesegeräte

Dienstleistungen, für die u.a. Barrierefreiheit verlangt wird:

  • elektronische Kommunikationsdienste (z.B. Internet- und Videotelefonie, Online-Messengerdienste etc.)

  • Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen (zB Apps und Websites)

  • Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Websites, Apps, elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

  • Bankdienstleistungen

  • E-Book-Software

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrages (betrifft daher alle Onlineshop- und Webseiten-Betreiber im Kontext mit B2C-Geschäften).

Das gilt insbesondere für:

  • Web-Shops und Apps im E-Commerce

  • Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können

    • Online-Termin-Buchungs-Tools (auch wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BaFG fallen würde wie etwa Tourismusbetriebe, die ihre Dienstleistung (z.B. Hotel/ Zimmer) online direkt verkaufen)

  • Verlage, die digitale Publikationen anbieten

  • Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können

 

Standards für alle?

Nicht alle Unternehmen und Anbieter fallen unter das BaFG. Erst Unternehmen, die mehr als 10 Mitarbeiter:innen haben und einen Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro machen, sind betroffen. Ein weiteres Schlupfloch, um der Umsetzung von Maßnahmen für Barrierefreiheit zu entgehen, könnte auch die Option für Unternehmen bieten, sich auf die Ausnahmetatbestände zu berufen, sollten die Anforderungen eine sogenannte unverhältnismäßige Belastung darstellen. Auch wenn es zu grundlegenden Änderungen des Produkts oder des Services kommen würde und der ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllt werden kann, müssen die Anforderungen nicht eingehalten werden. Ebenso muss das Gesetz nicht vollumfänglich eingehalten werden, wenn durch die Barrierefreiheitsmaßnahmen eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung entstehen könnte.

Das Sozialministeriumservice ist für die Marktüberwachung zuständig. Im Falle von groben Verstößen kann es zu Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro kommen. Übergangsfristen für Services und Produkte, die schon vor dem 28.6. 2025 eingesetzt wurden, gelten bis zum 27.6. 2030. Für Selbstbedienungsterminals aber gilt eine Frist bis 2040.

Weiteführende Links

Bundesgesetzblatt: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_76/BGBLA_2023_I_76.pdfsig

Übersicht BaFG ab 28.6.2025 der WKO: https://www.wko.at/ce-kennzeichnung-normen/informationen-zum-barrierefreiheitsgesetz

 

 

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