BSVÖ: Hallo Taxi? Wenn der Blindenführhund nicht mitfahren darf…
Taxi © bsvö
Hallo Taxi? Wenn der Blindenführhund nicht mitfahren darf…Grafik eines Taxi-Schildes und eines Blindenführhundes
Es kommt immer wieder vor: Ein blinder oder sehbehinderter Mensch ist mit Blindenführhund unterwegs – bestellt ein Taxi und kommt nicht ans Ziel? Warum? Weil ihm die Mitnahme des Hundes verweigert wird. Dass dabei die Beförderungspflicht verletzt wird, sogar eine Geldstrafe drohen kann und vor allem ein Mensch mit Behinderung diskriminiert wird, nehmen einige in Kauf…
Ihr Taxi kommt in 5 Minuten!
Leider passiert es noch immer, dass blinde und sehbehinderte Menschen mit Führhunden von Taxifahrern die Tür vor der Nase wieder zugeschlagen bekommen. Manche nehmen mit ihrem Auto Reißaus, ohne Bescheid zu geben, andere lassen sich auf Diskussionen ein. Das Argument, das dabei am häufigsten zu hören ist: Eine Allergie mache es dem Taxilenker unmöglich, den Hund zu transportieren. Mensch und Hund bleibt also von der Fahrt ausgeschlossen und muss darauf hoffen, dass die nächsten Lenker:innen ihrer Beförderungspflicht nachkommen und die Kund:innen ans gewünschte Ziel kutschieren.
Assistenzhunde mit Sonderstatus
Dabei haben im Behindertenpass eingetragene Hunde einen Sonderstatus. Als Blindenführhunde sind sie Assistenzhunde, die nach dem Gesetz (§ 39a Bundesbehindertengesetz (BBG)) auch besondere Rechte haben. So dürfen sie ihre Menschen etwa an Orte begleiten, die von „normalen“ Hunden nicht betreten werden dürfen – auch auf Flügen dürfen Assistenzhunde in der Regel die Kabine mitkommen. Assistenzhunde sind mehr als Schoßhunde; sie erfüllen für ihre Menschen wichtige Aufgaben, erweitern ihre Selbstbestimmtheit, Mobilität und Sicherheit im Alltag und sind außerordentlich gut geschulte Begleiter.
Stehen gelassen
Auch den Obmann der Landesorganisation Kärnten (BSVK) traf die Beförderungsverweigerung. Nun wurde auch die WKO eingeschaltet, wie u.a. der ORF berichtet: https://kaernten.orf.at/stories/3274459/
Der BSVÖ ist seit Jahren mit Entscheidungsträger:innen im Beförderungsgewerbe in Kontakt – die Problematik ist bekannt und die Innung legt Wert darauf, dass wirklich alle Kund:innen transportiert werden. Und das klappt auch in vielen Fällen. Dennoch gibt es unrühmliche Ausnahmen, die im jeweiligen Fall für die Betroffenen zu sehr unangenehmen Situationen führen. Der BSVÖ fordert alle Personen im Beförderungsgewerbe einmal mehr dazu auf, blinde und sehbehinderte Menschen auch in Begleitung ihrer Führhunde mitzunehmen und als regulär zahlende Kund:innen wahrzunehmen. Ihnen die Mitfahrt zu verweigern bedeutet immer auch, einen Menschen bewusst zu diskriminieren und das kann der Verband nicht akzeptieren.
Recht zum Nachlesen:
Im § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG) heißt es zu Assistenzhunden:
(2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.
(4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
Weiterführende Links
Praxistipp Blindenführhund: https://www.blindenverband.at/de/aktuelles/281/Praxistipps-Blindenfuehrhunde
Stichwort Blindenführhund: https://www.blindenverband.at/de/aktuelles/2091/BSVOe-Durchblick-5-Fragen-Stichwort-Blindenfuehrhunde