BSVÖ im Fokus Augengesundheit I: Die Sache mit dem Visus
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Logo BSVÖ. Fokus: Die Sache mit dem Visus. Grafik einer Augenärztin, die einen Mann behandelt.
Im Fokusthema des Monats April schauen wir genau auf unsere Augen und widmen uns Themen rund um Augengesundheit, Prävention und Behandlung. Welche die häufigsten Augenkrankheiten weltweit sind, wofür die Österreichische Ophthalmologische Gesellschaft steht, warum Zucker ins Auge gehen kann und vieles mehr berichten wir im Fokusmonat der Augengesundheit. Los geht es mit einer grundsätzlichen Frage: ab wann gilt man in Österreich eigentlich als sehbehindert oder blind?
Messwerte
In Österreich leben rund 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen. Etwa 3,4% der Bevölkerung sind sehbehindert oder blind. Um Sozialleistungen und Unterstützungen empfangen zu können, ist eine Bestimmung des Grades der Behinderung notwendig. Der Wert, von dem die Rede ist, wenn es um Sehschärfe geht, heißt Visus. Darunter wird die Fähigkeit des Auges verstanden, die Umgebung wahrzunehmen und Strukturen und Oberflächen zu erkennen. Die Sehschärfe kann auch daran gemessen werden, inwieweit die Augen fähig sind, zwei Punkte nebeneinander als getrennt voneinander wahrzunehmen. Wer eine Sehschärfe von 100 Prozent hat (etwa, wenn aus einem Abstand von fünf Metern 1,5 Millimeter große Details an einem Objekt erkennbar sind (Vgl.: VisusVital - Der Visus)), beträgt der Visus 1,0. Meist wird der Visus von Augenärzt:innen durch den Snellen-Test, also durch das Erkennen von Buchstaben und Zahlen gemessen. Auch der Landolt-Ringe-Test ist ein populäres Messverfahren. Je schlechter der Visus, desto kleiner wird die Zahl.
Generell gilt:
Als sehbehindert gilt in Österreich, wer eine bestimmte Einschränkung der Sehschärfe oder des Gesichtsfeldes hat.
Der Visus wird am besseren Auge gemessen und bezieht alle Maßnahmen zur Korrektur mit ein.
Menschen mit Sehbehinderung haben einen Visus, der nicht mehr als 0,3 beträgt.
Für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung gilt, dass der Visus nicht mehr als 0,05 beträgt.
Als blind gilt, wessen Visus nicht mehr als 0,02 beträgt. Das Gesichtsfeld ist auf weniger als 5 Grad eingeschränkt.
Das Spektrum an Sehbehinderungen ist sehr breit. Eine allgemeingültige Darstellung einer Sehbehinderung kaum möglich, denn die Wahrnehmung und der Umgang mit einer Sehbehinderung ist von Mensch zu Mensch unterschiedlich.
Für den Bezug von Sozialleistungen, Förderungen und finanzielle Unterstützung und die Ausstellung des Behindertenpasses, ist eine Bestimmung des Sehvermögens Voraussetzung.
Der Behindertenpass
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung. Aber Achtung: ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Wer im Besitz eines Behindertenpasses ist, kann aber verschiedene Serviceleistungen und Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
Alles Infos rund um den Behindertenpass finden Sie unter: Behindertenpass (oesterreich.gv.at)
Anspruch auf Vergünstigung?
Die Bestimmung des Grades der Behinderung ist Voraussetzung für viele Serviceleistungen und Schutzfunktionen, etwa für den Erhalt des Behindertenpasses und für
einen erhöhten Kündigungsschutz.
Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent und einem Wohnsitz in Österreich haben Sie Anspruch auf Vergünstigungen. Hierfür muss ein Antrag beim Sozialministeriumservice gestellt werden (persönlich, per Post oder auch digital).
Ein Informationsblatt des Sozialministeriumservice gibt weitere Informationen: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwiI0eHpufaEAxVNR_EDHfLgBacQFnoECBAQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.sozialministeriumservice.at%2FDownloads%2FInfoblatt_GdB-Feststellung_barrierefrei_20191031.pdf&usg=AOvVaw0fK-_TrruurwviOLxfxQ-v&opi=89978449
Pflegegeld
Hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen können Pflegegeld beantragen. Das ist unter § 4 des Bundespflegegeldgesetzes geregelt.
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5)Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(6)Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
(Quelle: RIS - Bundespflegegeldgesetz § 4a - Bundesrecht konsolidiert (bka.gv.at))
Die Sehschärfenbestimmung wird von unterschiedlichen Stellen durchgeführt. Der Blinden- und Sehbehindertenverband und seine sieben Landesorganisationen steht Ihnen beratend zur Seite und begleitet Sie durch die notwendigen Prozesse.
Weiterführende Links
Alle Landesorganisationen des BSVÖ: www.bsv-austria.at
Informationen für Menschen mit Behinderungen auf österreich.gv.at: Menschen mit Behinderungen (oesterreich.gv.at)