BSVÖ - Barrierefreie Kunst IV: mein Recht auf Kunst!
barrierefreie Kunst © BSVÖ
Barrierefreie Kunst VI: Wenn berühren erlaubt ist
Logo des BSVÖ, Grafik eines Ausstellungsraumes mit vielen verschiedenen Besucher:innen
Kunst ist für alle da – und Kunst muss für alle da sein! In der Dezember-Fokusserie Barrierefreie Kunst haben wir berichtet, wie bildende Kunst für blinde und sehbehinderte Menschen erfahrbar gemacht werden kann und dass hierbei Reden und Anfassen im Museum erlaubt ist. Aber wie steht es eigentlich um das Recht auf Kunstgenuss? Die UN-Behindertenrechtskonvention hat hierauf eine klare Antwort!
Teilhaben ohne Wenn und Aber
Der Artikel 30/Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention müsste vielen Kultureinrichtungen eigentlich Kopfweh bereiten. Denn darin ist es klipp und klar festgehalten: Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzuhaben. Im Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wiederholt sich diese Regelung sogar. Dass es um tatsächliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit oft aber schlecht steht, ist kein Geheimnis. Dabei kann Teilhabe nur dann gelingen, wenn allen Menschen der gleichberechtigte Zugang ermöglicht wird.
Angebot schafft Nachfrage
Bietet ein Museum keine barrierefreien Angebote für Menschen mit Behinderungen, so wird diese Gruppe als Besucher:innen und Kund:innen entfallen. Was für das Museum Gewinnverlust bedeutet, ist für Betroffene aber ein viel größeres Problem: es ist der Ausschluss von gesellschaftlicher Teilhabe, die Exklusion von Bildungs- und Unterhaltungsoptionen. Im Umkehrschluss führen gut geplante und umgesetzte Strategien zur barrierefreien Erschließung von Museen dazu, dass Angebote auch genutzt werden und einem größeren und diverseren Publikum ein vollwertiger Besuch ermöglicht wird.
Was die Behindertenrechtskonvention zu sagen hat
Artikel 30 – Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen
Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;
Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.
(2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.
(3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.
(4) Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.
Aufmerksamkeit!
In Kooperation zwischem dem BSVÖ und dem EU-Projekts PARVIS (Promoting Awareness on the Rights of Visually Disabled People in an Inclusive Society - Förderung des Bewusstseins für die Rechte sehbehinderter Menschen in einer inklusiven Gesellschaft) wurde das Bewusstsein für die Rechte blinder und sehbehinderter Menschen und gestärkt und gleichzeitig die Kompetenzen der Sehbehindertenorganisationen, sich für diese Rechte einsetzen, gefördert. Hierzu entstanden Videos, die auf einfache und eingängige Art Rechtslagen erklärten und Sensibilisierung auf breiter Ebene ermöglichten. Das Video über das Recht blinder und sehbehinderter Menschen auf Zugang zu Kultur und Sport verwendet einfach gezeichnete Animation und Text am Bildrand, um auch die Wortebene darzustellen. Die Animation zeigt die nötigen Lösungen, damit blinde und sehbehinderte Menschen an Sport und Kultur teilnehmen können.
Das Video zum Recht auf Kunst und Kultur finden Sie hier: