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25. April 2018 - Welttag der Blindenführhunde

Klare gesetzliche Regelungen nicht selbstverständlich

Gestern war der Weltführhundetag und somit ein Anlass dafür, die Rolle die diese vierbeinigen Begleiter im Leben von blinden und sehbehinderten Menschen spielen, zu würdigen. Führhunde ermöglichen sichere, selbstbestimmte und stressfreie Mobilität im öffentlichen Raum – sofern sie ihre Besitzer auch überall hin begleiten dürfen.

Die Weltblindenunion erinnert in ihrem Statement zum 25. April daran, dass der Zutritt von Führhunden nicht überall gesetzlich geregelt ist und betont, dass insbesondere Fluglinien aufgrund der häufiger werdenden Mitnahme von Haushunden ihre Vorschriften verschärfen und somit auch geprüften Blindenführhunden und ihren Besitzern das Leben schwer machen. Die WBU fordert daher klare gesetzliche Regelungen. Diese gibt es in Österreich zum Glück schon länger.

So sollte es etwa beim Flugverkehr laut EU-Recht für alle Assistenzhunde, die in Österreich als solche geprüft und anerkannt wurden, keine Probleme mehr geben. Gemäß Anhang II der entsprechenden EU-Verordnung (EG Nr. 1107/2006) dürfen diese nämlich in der Kabine befördert werden. Und auch was den Zutritt sowie die Beförderung von Führhunden in Österreich betrifft, wurde rechtlich schon 2012 bzw. 2015 Klarheit geschaffen: In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammerfachgruppe für Beförderungsgewerbe mit PKWs hatte der BSVÖ 2012 die Regelung ausgearbeitet, dass Taxilenker dazu verpflichtet sind, Personen auf Wunsch auch mitsamt ihrer Führhunde zu befördern, sofern diese nicht – was für die wertvollen Tiere eigentlich nie der Fall ist – verschmutzt oder gefährlich sind. Seit 1. Jänner 2015 besteht außerdem die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstellte Richtlinie für Assistenzhunde (als diese gelten neben Blindenführhunden auch Service- und Signalhunde), die besagt, dass Menschen mit Behinderung, die von Assistenzhunden begleitet werden, freien Zugang zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen haben müssen und dass hierbei gleichzeitig eine Ausnahme von Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, damit die Hunde uneingeschränkt ihre Aufgaben erfüllen können.

Sollten Sie als Führhundehalter dennoch Schwierigkeiten haben, können Sie sich jederzeit an Herrn Christian Gutjahr wenden. Er ist Bundeskoordinator des Gremiums für Blindenführhundeangelegenheiten des BSVÖ und erreichbar unter 0660 16 13 543 oder unter gutjahr.christian@gmail.com.

 

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