Bürgerinitiative: Recht auf ein 11.+12. Schuljahr für Kinder mit Behinderung. Unterschreiben auch Sie!
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Kinder mit Behinderung, dürfen laut der österreichischen Gesetzeslage 10 Schuljahre absolvieren. Ein 11. und ein 12. Schuljahr sind jedoch bewilligungspflichtig und werden in vielen Fällen nicht genehmigt. Das Gesetz regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt werden muss oder abgelehnt werden darf. Eine Bürgerinitiative sammelt noch bis zum 18. November 2022 Unterschriften, um eine Verbesserung dieser diskriminierenden Unterrichtssituation für junge Menschen mit Behinderung zu erwirken.
Bürgerinitiative
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Kinder mit Behinderung, dürfen laut der österreichischen Gesetzeslage 10 Schuljahre absolvieren. Ein 11. und ein 12. Schuljahr sind jedoch bewilligungspflichtig und werden in vielen Fällen nicht genehmigt. Das Gesetz regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt werden muss oder abgelehnt werden darf.
Das stellt die Kinder und vor allem auch deren Eltern vor ein großes Problem:
Sie dürfen – oftmals ohne Begründung - nicht mehr in die Schule, obwohl gerade
diese Jahre für ihre kognitive Entwicklung so wichtig sind und einen
wesentlichen Beitrag zu einem möglichst selbstbestimmten Leben einnehmen.
Für alle Kinder in Österreich besteht die allgemeine Schulpflicht. Dies gilt natürlich
auch für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. für Kinder mit einer
Behinderung (§ 2 Abs 1 Schulpflichtgesetz). Die allgemeine Schulpflicht dauert 9
Jahre und für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf geht es nach dem 10.
Schuljahr nicht mehr weiter, es sei denn der Besuch des 11. und 12. Schuljahres
erhält die Zustimmung des Schulerhalters und die Bewilligung der zuständigen
Schulbehörde. Aus der Praxis wissen wir jedoch, dass diese Bewilligung in vielen
Fällen nicht erfolgt. Obwohl diese weiteren Jahre gerade für Kinder mit Behinderung
einen wichtigen Einfluss auf ihre kognitive Entwicklung und Reife haben. Weitere
Schuljahre erhöhen außerdem die Chancen auf einen Job am ersten Arbeitsmarkt
wesentlich. Es ist also nicht nachvollziehbar, dass Kinder mit Behinderung kein
Recht auf ein 11. und 12. Schuljahr haben, Kinder ohne Behinderung jedoch schon -
denn das ist eine Ungleichbehandlung und entspricht nicht den Richtlinien und deren
Umsetzung, zu denen sich Österreich mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention
bereits 2008 verpflichtet hat. Die wären:
die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das
Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor
den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu
stärken;
Menschen mit Behinderung ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre
Kreativität sowie ihre mentalen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung
bringen zu lassen;
Menschen mit Behinderung zur wirksamen Teilhabe an einer freien Gesellschaft
zu befähigen" (Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention)
Die geltende Rechtslage in Österreich ist hier jedoch starr und entspricht in vielen
Belangen nicht den Bedürfnissen von Kindern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf. Diesen Kindern wird ein Schulsystem übergestülpt, welches stark
reglementiert und nicht flexibel ist, und beispielsweise nicht auf
Entwicklungsverzögerungen eingeht, die bei Kindern mit Behinderung (z.B. Trisomie
21) vorkommen.
Diesbezüglich gibt es die Diskussion, Kinder mit Entwicklungsverzögerung
gegebenenfalls 1-2 Jahre später einzuschulen, bis sie die tatsächliche schulreife
erlangt haben. Dies lässt die Rechtslage allerdings nicht zu. Wenn sie also dem
Gesetz entsprechend eingeschult werden, sind gerade die weiteren Schuljahre von
zentraler Bedeutung, da Kinder mit Behinderung und Entwicklungsverzögerung mit
zunehmendem Lebensalter auch in ihren sozial-emotionalen und kognitiven
Fähigkeiten reifen, und insbesondere in ihren letzten Schuljahren am
empfänglichsten für Bildung sind. Just in diesem Moment werden sie jedoch aus dem
Schulsystem hinausgedrängt.
Die vorliegende Bürgerinitiative soll also dazu beitragen, dass § 32 Abs. 2 SchUG so
geändert wird, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zukünftig
berechtigt sind, eine Schule drei Jahre über den im Abs.1 genannten Zeitraum
hinaus zu besuchen, und darauf auch einen durchsetzbaren, gesetzlich klar
definierten Anspruch haben. Damit die vorherrschende Ungleichbehandlung
aufgehoben wird und allen Kindern in unserer Gesellschaft Bildung und die Teilhabe
am sozialen Leben ermöglicht wird.
Konkret fordern die Unterzeichner:innen
1. Das Schulpflichtgesetz soll dahingehend geändert werden, dass Kinder mit
Behinderung, die eine Entwicklungsverzögerung mit sich bringen (z.B.
Trisomie 21), bis zu zwei Jahre später eingeschult werden können und sich
somit der Beginn der Berechnung der Schuljahre um bis zu 2 Jahre nach
hinten verschiebt.
2. Das Schulunterrichtsgesetz soll dahingehend geändert werden, dass für
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein gesetzlich klar definierter
Rechtsanspruch auf ein 11. und 12. Schuljahr eingeräumt wird.
3. Um die Erfüllung dieses Rechtsanspruchs gewährleisten zu können, sind
inklusive Settings oder andere sonderpädagogische Angebote in der
Sekundarstufe 2 einzurichten - etwa in berufsbildenden mittleren Schulen wie
Handelsschulen und wirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen, technischen und
landwirtschaftlichen Fachschulen.
4. Die Stellenpläne und Budgets für diese Schulen sowie für allgemeinbildende
Pflichtschulen sollen seitens des Bundes und der Länder im erforderlichen
Ausmaß aufgestockt werden, um flächendeckend und bedarfsgerecht
Inklusionsplätze im Sinne der Behindertenrechtskonvention anbieten zu
können.
5. Dieser Ausbau geht mit einem großen Fachkräftebedarf im Bereich der
Inklusionspädagogik einher, der derzeit nicht gedeckt werden kann. Die
Bundesregierung soll daher dafür Sorge tragen, dass an den Pädagogischen
Hochschulen die diesbezüglichen Ausbildungsplätze deutlich aufgestockt
werden und im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Besoldung Anreize
geschaffen werden, in diesem herausfordernden und verantwortungsvollen
Bereich tätig zu werden.
Kontakt und Adressen zum Rücksenden (oder Abgeben) der Unterschriftenliste:
Familie
Claudia Mühlbacher
Jesuitensteig 24a
1230 Wien
Frau
Karin Riebenbauer
Messerschmidtgasse 48/9
1180 Wien
Frau Riebenbauer kann Listen in Wien auch abholen! Tel: 0699/14200342